Anwalt für Sorgerecht & Umgangsrecht in Kassel

Sie stehen vor Fragen oder Konflikten zum Sorgerecht oder Umgangsrecht Ihrer Kinder in Kassel und Umgebung? Unsere Kanzlei für Familienrecht unterstützt Sie kompetent und engagiert in allen Angelegenheiten rund um elterliche Sorge und Umgang. Unser Team aus erfahrenen Fachanwälten und Fachanwältinnen für Familienrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – sachlich, juristisch präzise und mit dem nötigen Einfühlungsvermögen.

Jetzt Ersteinschätzung sichern: Nutzen Sie unsere telefonische Erstberatung für nur 7,77 € – ein erfahrener Anwalt für Familienrecht hört sich Ihr Anliegen an und zeigt Ihnen mögliche Lösungen auf. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail, um sofort Unterstützung zu erhalten (Kontakt: Tel. 0561 473 928 70, E-Mail: kanzlei@hilfe-rechtsanwalt.de).

Sorgerecht – gemeinsames vs. alleiniges Sorgerecht verständlich erklärt

Unter Sorgerecht (gesetzlich elterliche Sorge) versteht man die Rechte und Pflichten der Eltern, für das Wohl des Kindes (Personensorge) und sein Vermögen (Vermögenssorge) zu sorgen sowie das Kind gesetzlich zu vertreten. Das umfasst insbesondere Entscheidungen über Erziehung, Betreuung, Aufenthaltsbestimmungsrecht (wo das Kind lebt), medizinische Versorgung und die finanzielle Versorgung des Kindes. In Deutschland steht das Sorgerecht den Eltern in der Regel gemeinsam zu, sofern sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern unverheiratet, hat zunächst die Mutter allein die elterliche Sorge; der Vater kann aber durch eine Sorgeerklärung oder gerichtlichen Beschluss mit einbezogen werden.

Geteiltes (gemeinsames) Sorgerecht

Beim gemeinsamen oder geteilten Sorgerecht tragen beide Elternteile die Verantwortung. Wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes müssen einvernehmlich von beiden Eltern getroffen werden – zum Beispiel Wahl der Schule, größere medizinische Eingriffe oder der Wohnort des Kindes. Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Das bedeutet, Mutter und Vater teilen sich die Sorge und stimmen sich zum Wohle des Kindes ab. Konflikte lassen sich dabei oft durch klare Absprachen oder eine schriftliche Sorgerechtsvereinbarung vermeiden. Eltern sind angehalten, miteinander zu kommunizieren (Kommunikation ist hier der Schlüssel) und gemeinsam Lösungen im Interesse ihrer Kinder zu finden.

Unser Rat: Auch wenn als Elternpaar die Beziehung endet, bleiben Sie in der Verantwortung als Eltern. Ein respektvolles Verhältnis und zuverlässige Absprachen sind im Sinne des Kindeswohls von großer Bedeutung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Gestaltung einer praktikablen Umgangs- und Sorgerechtsregelung – notfalls vermitteln wir in schwierigen Situationen oder ziehen rechtliche Schritte in Betracht, sollte eine Einigung scheitern.

Alleiniges Sorgerecht beantragen – Voraussetzungen und Ablauf

Ein alleiniges Sorgerecht bedeutet, dass nur ein Elternteil (Mutter oder Vater) die Sorge für das Kind ausübt und der andere von den wesentlichen Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dies kann entweder einvernehmlich erfolgen oder durch gerichtliche Entscheidung. Beide Eltern können beim Familiengericht beantragen, dass das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen wird (Übertragung der alleinigen Sorge). In Fällen, in denen nur ein Elternteil den Antrag stellt, erteilt das Familiengericht das alleinige Sorgerecht jedoch nur, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Die Voraussetzungen sind hoch: Das Gericht prüft genau, ob der andere Elternteil erheblich ungeeignet ist oder ob gravierende Gründe vorliegen, die eine alleinige Sorge zum Schutz des Kindes erforderlich machen. Beispiele können sein: schwere Vernachlässigung, Kindeswohlgefährdung, Gewalt oder Missbrauch durch den anderen Elternteil, grobe Verletzung der Pflichten als Sorgeberechtigter, aber auch andauernde zerüttete Konflikte, die eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich machen.

Ablauf: Bevor es zum Verfahren kommt, soll laut Gesetz zunächst das Jugendamt eingeschaltet werden. Das Jugendamt berät und versucht, eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Gelingt das nicht, können Sie mit unserer Hilfe einen Sorgerechtsantrag beim zuständigen Familiengericht (i.d.R. am Wohnort des Kindes) stellen. Im Sorgerechtsverfahren werden beide Elternteile persönlich angehört, in der Regel auch das Kind selbst (je nach Alter und Reife, meist ab etwa 3–4 Jahren). Das Gericht holt eine Stellungnahme des Jugendamts ein und bestellt häufig einen Verfahrensbeistand (eine Art „Anwalt des Kindes“), der die Interessen des Kindes vertritt. Gegebenenfalls werden Zeugen befragt oder ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, um Bindungen, Erziehungsfähigkeit der Eltern und alle Aspekte des Kindeswohls zu beleuchten. Das Gericht ist verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken – beispielsweise durch Vermittlung an Beratungsstellen oder Mediation. Falls beide Eltern dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils zustimmen, wird das Verfahren meist schnell und unbürokratisch beendet. Stimmt ein Elternteil nicht zu, entscheidet das Gericht durch Beschluss oder Urteil. Wichtig: Nur wenn das Gericht überzeugt ist, dass die alleinige Sorge durch einen Elternteil besser dem Kindeswohl dient als die gemeinsame Sorge, wird dem Antrag stattgegeben. Das Kindesinteresse steht über allem – persönliche Konflikte oder Interessen der Eltern dürfen nicht ausschlaggebend sein. Kinder sollen keinesfalls zum „Spielball“ streitender Eltern werden.

Haben Sie vor, das alleinige Sorgerecht zu beantragen? Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Unsere Rechtsanwälte erklären Ihnen die Rechtslage und Erfolgsaussichten, entwickeln eine sinnvolle Strategie und übernehmen auf Wunsch die Vertretung im Verfahren. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, den Antrag sorgfältig zu begründen und Beweise für Ihre Position zusammenzustellen – das erhöht Ihre Chancen erheblich. Beachten Sie: Ein Anwalt ist im Sorgerechtsverfahren nicht zwingend vorgeschrieben, aber es ist ratsam, sich professionelle Unterstützung zu holen, da es um viel Verantwortung geht.

Umgangsrecht – das Recht auf Kontakt mit dem Kind

Das Umgangsrecht sichert den regelmäßigen Kontakt des Kindes mit beiden Eltern. Juristisch hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und umgekehrt jeder Elternteil das Recht (und die Pflicht) zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 BGB). In der Praxis bedeutet das: Lebt das Kind nach Trennung überwiegend bei einem Elternteil, hat der andere das Recht, es in angemessenem Umfang zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Idealerweise einigen sich die Eltern selbst auf eine Umgangsregelung (Umgangsregel). Diese kann flexibel an die Bedürfnisse des Kindes und den Alltag der Familie angepasst werden. Üblich sind z.B. Vereinbarungen wie 14-tägiges Umgangswochenende (jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag) plus eventuelle Besuchsnachmittage oder Übernachtungen unter der Woche. Ferner wird oft eine Aufteilung der Ferien und Feiertage vereinbart (etwa die Hälfte der Schulferien beim jeweils umgangsberechtigten Elternteil).

Wichtig zu wissen: Umgangsrecht besteht grundsätzlich unabhängig vom Sorgerecht. Auch wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat, bleibt das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil bestehen – außer ein Gericht schränkt es aus gravierenden Gründen ein. Der ausschließliche Sorgeberechtigte darf den Kontakt nicht eigenmächtig verhindern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung, den Kindern den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil zu ermöglichen und positiv zu fördern (dies zählt ebenfalls zum Kindeswohl). Nur wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet, kann er zeitweise ausgesetzt oder nur begleitet gestattet werden.

Typische Konflikte beim Umgang: Leider kommt es oft zu Streit, wieviel Zeit der andere Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Der Begriff „Umgangsrecht“ wird dabei oft mit Fragen aufgeladen wie „Wie oft darf der Vater das Kind sehen?“ oder „Kann die Mutter den Umgang verweigern?“. Hier gilt: Es gibt keine starren Regeln, sondern es kommt auf den Einzelfall an. Kleinere Kinder brauchen häufig kürzere, aber dafür häufigere Kontakte; größere Kinder können auch längere Besuchsintervalle verkraften. Entscheidend ist, was dem Kind gut tut. In der Praxis haben sich gewisse Faustregeln etabliert (z.B. jedes zweite Wochenende als Minimum), doch letztlich kann der Umgang sehr individuell gestaltet werden – vom Wechselmodell (paritätische Betreuung, Kind ist abwechselnd bei beiden Eltern) bis zum klassischen Modell, bei dem ein Elternteil Hauptbetreuung leistet und der andere regelmäßige Besuchszeiten hat.

Kommt es zum Zerwürfnis, helfen wir Ihnen, eine faire Umgangslösung zu finden. Unsere Fachanwälte für Familienrecht in Kassel beraten Sie zur Gestaltung einer Umgangsvereinbarung und setzen Ihr Recht notfalls gerichtlich durch. Sollte der andere Elternteil sich nicht an Absprachen halten oder den Umgang vereiteln, zögern Sie nicht, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – das Familiengericht kann auf Antrag den Umgang verbindlich regeln oder Zwangsmittel androhen, um die Einhaltung zu sichern.

Vaterrechte beim Umgang und Sorgerecht

Gerade Väter sehen sich nach Trennung oder Scheidung leider noch oft mit Schwierigkeiten konfrontiert, ihr Umgangsrecht in vollem Umfang auszuüben. Gesetzlich ist klar: Vater und Mutter sind gleichberechtigt. Hat der Vater gemeinsames Sorgerecht, stehen ihm dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Mutter – er entscheidet in allen wichtigen Belangen des Kindes mit und trägt gleichermaßen Verantwortung. Auch wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, behält der Vater in aller Regel sein Umgangsrecht. Das bedeutet, er darf sein Kind regelmäßig sehen und am Leben des Kindes teilhaben. Außerdem hat ein nicht sorgeberechtigter Vater einen Auskunftsanspruch: Er kann von der Mutter Informationen über die Entwicklung und wichtigen Ereignisse im Leben des Kindes verlangen (z.B. schulische Leistungen, gesundheitliche Entwicklungen), soweit dies dem Kindeswohl nicht schadet. Dieses Auskunftsrecht ist in § 1686 BGB verankert und stellt sicher, dass der außenstehende Elternteil zumindest auf dem Laufenden gehalten wird, wenn er schon nicht an Entscheidungen beteiligt ist.

In der Praxis stehen Väter jedoch manchmal vor dem Problem, dass ihnen Widerstände entgegengesetzt werden – sei es durch fehlende Kommunikation, Vorurteile oder bewusste Blockade durch die Mutter. Hier kommen wir ins Spiel: Ihr Anwalt fürs Umgangsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Vaterrechte durchzusetzen. Wir prüfen, ob die Rechte des Vaters – sei es auf Umgang oder auf Mitsprache – in Ihrem Fall gewahrt werden. Sollte die Mutter unberechtigt den Kontakt einschränken oder wichtige Infos vorenthalten, machen wir Ihre Ansprüche geltend. Umgekehrt beraten wir selbstverständlich auch Mütter, wie sie mit einem Vater umgehen können, der sich vielleicht nicht an Absprachen hält oder die Kinder belastet – auch hier finden wir Lösungen, im Zweifel mit gerichtlicher Hilfe. Unser Ziel ist stets eine Regelung, die den Interessen des Kindes gerecht wird und zugleich Ihre Rechte als Elternteil wahrt.

Kompetente Unterstützung durch Ihre Kanzlei für Familienrecht in Kassel

Familienrechtliche Konflikte rund um Sorgerecht und Umgang sind emotional belastend und rechtlich komplex. Unsere Kanzlei in Kassel hat sich auf das Familienrecht spezialisiert – wir verfügen über umfangreiche Erfahrung und Kompetenz bei der Beratung und Vertretung von Eltern in Sorgerechts- und Umgangsfragen. Jeder Fall ist anders gelagert: Von einvernehmlichen Lösungen bis hin zu hochstreitigen Verfahren vor Gericht – wir stehen Ihnen in allen Fällen zur Seite. Als Ihre Anwälte und Anwältinnen im Familienrecht verstehen wir sowohl die juristischen Feinheiten als auch die menschliche Komponente solcher Konflikte.

Unsere Leistungen für Sie im Überblick:

Außergerichtliche Einigung

Wo immer möglich, bemühen wir uns um einvernehmliche Lösungen ohne langwierigen Rechtsstreit. Wir unterstützen Sie bei der Kommunikation mit dem anderen Elternteil, moderieren bei Bedarf Gespräche und entwickeln konstruktive Vorschläge, um eine einvernehmliche Regelung zum Sorgerecht oder Umgang zu erreichen. Mediation und Beratungsangebote beziehen wir mit ein.

Vertretung vor Gericht

Sollte ein Gerichtsverfahren unvermeidlich sein, vertreten wir Ihre Interessen engagiert vor dem Familiengericht. Wir übernehmen die Antragstellung (z.B. Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder auf Umgangsregelung), fertigen Schriftsätze, reichen Beweismittel ein und vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung. Mit einer fachanwaltlichen Vertretung erhöhen Sie Ihre Erfolgsaussichten, da wir wissen, worauf es in einem Sorgerechtsverfahren ankommt.

Maßgeschneiderte Umgangs- und Sorgerechtsvereinbarungen

Wir helfen dabei, individuelle Vereinbarungen zu entwerfen, die genau auf Ihre Situation zugeschnitten sind – von der Gestaltung eines detaillierten Umgangsplans (Wer hat das Kind wann? Wie ist der Ferienumgang geregelt? etc.) bis hin zur Ausarbeitung von Vereinbarungen zum Sorgerecht (z.B. welche Alltagsentscheidungen trifft wer allein, wo ist die Grenze der gemeinsamen Entscheidungen). Solche Vereinbarungen können notariellem Vertrauensschutz unterstellt oder in gerichtliche Vergleiche aufgenommen werden, damit sie verbindlich sind.

Durchsetzung Ihrer Rechte

Wenn der andere Elternteil sich nicht an Abmachungen hält oder gerichtliche Entscheidungen missachtet, stehen wir an Ihrer Seite. Wir beantragen bei Gericht geeignete Maßnahmen (etwa Ordnungsgeld bei Umgangsvereitelung) und setzen uns dafür ein, dass Gerichtsentscheidungen respektiert werden. Ebenso verteidigen wir Sie, falls Ihnen ungerechtfertigte Vorwürfe gemacht werden oder ein Antrag gestellt wird, der Ihre Rechte beschneiden würde.

Umfassende Beratung

Wir erklären Ihnen verständlich die aktuelle Rechtslage und geben eine realistische Einschätzung der Chancen und Risiken in Ihrem Fall. So behalten Sie die Übersicht über Ihre Möglichkeiten und können informierte Entscheidungen treffen.

Unsere Fachanwälte kennen die Rechtsprechung der Familiengerichte und wissen, wie Richter in Kassel und bundesweit in vergleichbaren Fällen entschieden haben. Dieses Know-how hilft uns, Ihren Fall optimal zu positionieren. Wir betrachten stets beide Seiten der Medaille – Chancen und Risiken – und beraten Sie ehrlich über das, was realistisch erreichbar ist. Dabei verlieren wir nie das Wichtigste aus dem Blick: das Wohl Ihres Kindes und Ihre berechtigten Interessen als Mandant.

Kosten und erste Schritte: Bei uns erhalten Sie Transparenz von Anfang an. Im Erstgespräch (zum symbolischen Preis von 7,77 €) klären wir Ihren Bedarf und zeigen Ihnen auf, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind. Danach können Sie in Ruhe entscheiden, ob und wie Sie uns mandatieren. Sollte es zum Mandat kommen, erläutern wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten. Häufig können Rechtsschutzversicherungen oder staatliche Hilfen (z.B. Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe) einspringen, falls Sie finanziell eingeschränkt sind. Sprechen Sie uns gerne darauf an – wir helfen Ihnen, den Beratungshilfeschein zu beantragen, damit Sie nahezu kostenlose Rechtsberatung erhalten können, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kontaktieren Sie uns jetzt: Egal ob Sie in Kassel, Göttingen, Baunatal oder der Region Nordhessen wohnen – wir sind nur einen Anruf oder eine E-Mail entfernt. Rufen Sie uns an (Tel. 0561 473 928 70) oder nehmen Sie über unseren Live-Chat auf der Website Kontakt zu uns auf und schildern Sie kurz Ihr Anliegen oder schreiben Sie uns. Wir melden uns umgehend zurück und kümmern uns mit vollem Einsatz um Ihr familienrechtliches Problem. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und Erfahrung – wir kämpfen für Ihr Recht als Mutter oder Vater und begleiten Sie durch alle Höhen und Tiefen des Sorgerechts- und Umgangsverfahrens.

Häufige Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht

Im Folgenden beantworten wir einige häufige Fragen unserer Mandanten rund um Sorgerecht und Umgangsrecht. Falls Ihre Frage hier nicht dabei ist – zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.

Die Kosten für einen Anwalt im Sorgerechtsfall richten sich nach dem Umfang der Tätigkeit und dem sogenannten Gegenstandswert (Streitwert). Üblicherweise wird bei Sorgerechtsverfahren ein Streitwert von 5.000 € angesetzt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben sich daraus Anwaltsgebühren von ungefähr 1.400 € (für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Vertretung in erster Instanz); kommt eine gerichtliche Einigung im Wege eines Vergleichs hinzu, kann die Gebühr auf etwa 1.800 € ansteigen. Hinzu kommen ggf. Gerichtskosten und Auslagen. Die reinen Gerichtskosten in einem Sorgerechtsverfahren sind allerdings gering – meist um die 50 €, die sich beide Elternteile in der Regel hälftig teilen. Beachten Sie: Dies sind Richtwerte. Bei höherem Aufwand oder weiteren Verfahren (z.B. Umgangsrecht zusätzlich) können die Kosten steigen. In einem Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen transparent die zu erwartenden Kosten. Tipp: Unsere telefonische Ersteinschätzung für 7,77 € ermöglicht Ihnen bereits wertvolle Hinweise zum Vorgehen, ohne großes Kostenrisiko. Darüber hinaus bieten wir die Zahlung per Paypal-Ratenzahlung oder Ratenzahlung über Klarna an.

Ein Entzug des Sorgerechts ist nur in schweren Fällen möglich. Grundsätzlich bleibt das Sorgerecht bei beiden Eltern, selbst wenn sie getrennt leben. Verlieren kann ein Elternteil das Sorgerecht nur durch einen gerichtlichen Beschluss – etwa wenn das Kindeswohl in seiner Obhut gefährdet ist. Beispiele: bei schwerer Vernachlässigung, Misshandlung, Drogenmissbrauch, sexuellem Missbrauch des Kindes oder anhaltender Unfähigkeit oder Weigerung, für das Kind zu sorgen. In solchen Fällen kann das Jugendamt einschreiten und das Familiengericht anrufen, welches dann der Mutter oder dem Vater ganz oder teilweise die elterliche Sorge entzieht. Auch ohne Antrag eines Elternteils darf das Gericht tätig werden, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Typischerweise wird zunächst das Jugendamt zum Vormund bestellt oder eine Pflegschaft eingerichtet, falls beide Elternteile ausfallen. Ein sorgeberechtigter Elternteil kann das Sorgerecht zudem verlieren, wenn er fortgesetzt gegen gerichtliche Auflagen verstößt oder z.B. den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil massiv hintertreibt – in extremen Fällen kann ein Gericht dann Maßnahmen bis hin zum Sorgerechtsentzug ergreifen, weil auch solche Handlungen dem Kindeswohl schaden. Kurz gesagt: „Gewöhnliche“ Trennungskonflikte reichen nicht aus, um einer Mutter oder einem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Es müssen gravierende Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes nachhaltig beeinträchtigen.

Der wohl größte Fehler in einem Sorgerechtsstreit ist es, den Fokus vom Kindeswohl zu verlieren. Oft geraten Eltern in emotional aufgeladene Konflikte, bei denen persönliche Verletzungen und Machtkämpfe im Vordergrund stehen. Wenn ein Elternteil versucht, das Kind als Druckmittel einzusetzen oder den anderen Elternteil aus Rache von der Sorge auszuschließen, schadet das in erster Linie dem Kind. Richter durchschauen solche Motive in der Regel – wer im Verfahren nur die eigenen Interessen oder Kränkungen auslebt, macht einen schlechten Eindruck. Ein weiterer großer Fehler ist es, nicht auf Kommunikation und Mediation zu setzen: Wer sofort aggressiv vorgeht oder alles vor Gericht austrägt, riskiert eine Eskalation. Auch das Hineinziehen des Kindes in den Streit (etwa indem es beeinflusst wird, Partei zu ergreifen) ist fatal. Stattdessen sollten Eltern versuchen, vernünftig zu bleiben, professionelle Beratung in Anspruch nehmen und – so schwer es fallen mag – miteinander reden oder Vermittler einschalten. Aus anwaltlicher Sicht ist zudem ein Fehler, unvorbereitet in ein Verfahren zu gehen: Fehlen dem Antragsteller Belege oder stichhaltige Gründe, überzeugt er das Gericht nicht. Zusammengefasst: Das Kindeswohl an erste Stelle setzen und strategisch wie sachlich vorgehen – damit vermeiden Sie die größten Fallstricke im Sorgerechtsstreit.

Eine vollständig kostenlose Rechtsberatung erhält man in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es gibt jedoch Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen: Über die staatliche Beratungshilfe können Sie nahezu kostenlose anwaltliche Beratung bekommen. Hierfür müssen Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Wenn die Voraussetzungen – insb. Bedürftigkeit – vorliegen, kostet Sie die Beratung beim Anwalt nur 15 € (und viele Anwälte verzichten sogar auf diesen Eigenanteil). Diese Beratungshilfe deckt außergerichtliche Beratung und Vertretung ab. Sollten Sie bereits in einem Gerichtsverfahren sein oder eines anstrengen wollen und kein Geld dafür haben, gibt es die Prozesskostenhilfe, die Gerichtskosten und Anwaltskosten abdecken kann. Ohne besonderen Berechtigungsschein ist eine wirklich kostenlose Beratung eher selten. Manche Rechtsanwälte bieten jedoch eine kurze Ersteinschätzung gratis oder zu sehr geringen Kosten an – so wie unsere Kanzlei mit der telefonischen Erstberatung für 7,77 €. Daneben gibt es einige öffentliche Beratungsstellen oder Projekte (z.B. iHELP Kassel e.V., der Sozialdienst, Caritas, Pro-Bono-Initiativen), die bedürftigen Personen kostenlose Rechtsauskunft in bestimmten Rechtsgebieten bieten. Fazit: Fragen Sie im Zweifel beim Amtsgericht nach Beratungshilfe oder nutzen Sie günstige Erstberatungsangebote von Anwälten, um eine erste Orientierung zu erhalten.

Der Begriff „gewinnt“ ist im Zusammenhang mit Sorgerecht eigentlich irreführend – es geht nicht darum, dass einer als Sieger aus einem Kampf hervorgeht, sondern darum, was für das Kind am besten ist. In den allermeisten Fällen bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Statistiken zeigen, dass in über 90 % der Fälle geschiedener oder getrenntlebender Eltern die gemeinsame Sorge beibehalten wird. Das heißt, keiner „gewinnt“ allein, sondern beide behalten ihre elterlichen Rechte und Pflichten. In den wenigen Fällen, in denen ein Gericht entscheiden muss, einem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen, wird sehr genau auf die Umstände geschaut. Früher gab es das Klischee, Mütter würden häufiger das Sorgerecht erhalten. Tatsächlich ist es so, dass Mütter öfter die Hauptbezugsperson der Kinder sind, besonders bei Trennung von Kleinkindern, was dann manchmal faktisch zu einer alleinigen Sorge der Mutter führt (etwa weil der Vater nicht aktiv das gemeinsame Sorgerecht beantragt hat, wenn unverheiratet). Heutzutage haben ledige Väter aber deutlich bessere Chancen als früher, auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen – seit 2013 kann der Vater dies beim Gericht durchsetzen, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht. In streitigen Scheidungsverfahren, in denen es um die Alleinsorge geht, zeigt die Erfahrung: Mütter werden noch immer etwas häufiger als alleinige Inhaberinnen der Sorge bestimmt als Väter, insbesondere wenn die Kinder noch sehr klein sind oder überwiegend bei der Mutter leben. Allerdings gibt es ebenso Fälle, in denen Väter erfolgreich das alleinige Sorgerecht erhalten, etwa bei nachweislich besserer Eignung oder wenn die Mutter gravierende Probleme hat. Pauschal lässt sich nicht sagen „X gewinnt meistens“. Man kann aber zusammenfassen: Im Regelfall verbleibt es bei gemeinsamer Sorge (kein Gewinner/Verlierer). Wenn einer die Alleinsorge bekommt, spielen praktische Gründe (Wer kümmerte sich bisher hauptsächlich ums Kind?) und Kindeswohlaspekte die maßgebliche Rolle – kein Geschlechtbonus. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, wer die bessere Gewähr für das Kindeswohl bietet, falls eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge nicht möglich ist. Unsere Kanzlei bereitet Sie bestmöglich darauf vor, Ihre Stärken als Elternteil herauszustellen, damit das Gericht ein vollständiges Bild erhält.

Die Kosten für ein Verfahren auf alleiniges Sorgerecht setzen sich aus mehreren Posten zusammen: Gerichtskosten, Anwaltskosten und ggf. Kosten für Gutachter oder Verfahrensbeistand. Wie oben erwähnt, sind die Gerichtskosten mit rund 85 € sehr niedrig. Die größeren Kosten entstehen durch die Anwaltsvertretung. Je nach Umfang kann das Verfahren – pro Elternteil – im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich kosten (oft um 1.400 € pro Anwalt, wenn man sich vergleicht; etwas mehr, falls mehrere Termine oder Gutachten nötig sind). Insgesamt kann ein heftig geführter Sorgerechtsstreit schnell mehrere tausend Euro kosten, wenn beide Seiten Anwälte haben, vielleicht ein Gutachten (~1000+ €) eingeholt wird und ein Verfahrensbeistand (~350 €) bestellt wird. Im günstigsten Fall (einvernehmlicher Antrag, nur eine Anwaltstätigkeit z.B. auf Seiten der Mutter, keine Verhandlung) bleiben die Kosten sehr überschaubar – hier könnten Sie mit einigen hundert Euro davonkommen. Viele Mütter fragen: „Muss ich alles allein zahlen, wenn ich das beantrage?„. Grundsätzlich trägt jeder seine Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten werden geteilt. Einen Kostenerstattungsanspruch (dass der Verlierer zahlt) gibt es in Sorgerechtsverfahren normalerweise nicht. Deshalb ist die finanzielle Belastung für den Antragsteller überschaubar, da Gerichtskosten niedrig sind – man muss aber seine eigenen Anwaltskosten einplanen. Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (bei geringem Einkommen). Dann werden Ihre Kosten vom Staat übernommen. Außerdem bieten wir eine günstige Erstberatung an (7,77 €), damit Sie vorab wissen, worauf Sie sich einlassen. In der Erstberatung können wir auch eine grobe Kosteneinschätzung für Ihren konkreten Fall geben.

Dies ist im Grunde die gleiche Frage wie „Ist es möglich, ein alleiniges Sorgerecht ohne Anwalt zu beantragen?“ – die Antwort ist: Ja, man kann, aber es ist mit Risiken verbunden. (Details siehe oben bei der ähnlichen Frage.) Nochmal kurz: Rein rechtlich dürfen Sie den Antrag beim Familiengericht selbst stellen. Ein Anwalt ist keine zwingende Voraussetzung. Formulare und Hinweise erhält man beim Amtsgericht oder online. Allerdings empfehlen wir, gerade bei solch wichtigen Themen, nicht auf kompetente anwaltliche Unterstützung zu verzichten. Ein Anwalt kennt die Fallstricke und kann Ihren Antrag viel effektiver zum Erfolg führen. Wenn Kosten der Hinderungsgrund sind, denken Sie an Beratungshilfe oder unsere günstige Erstberatung – es lohnt sich in so einem bedeutsamen Anliegen.

Bei geteiltem (gemeinsamem) Sorgerecht hat der Vater grundsätzlich dieselben Pflichten wie die Mutter. Dazu zählen:

  • Sorgepflicht: Er muss für das Wohl des Kindes sorgen, gemeinsam mit der Mutter. Das umfasst Fürsorge, Erziehung, Förderung und Schutz des Kindes.

  • Unterhaltspflicht: Unabhängig vom Sorgerecht sind beide Eltern zur finanziellen Unterhaltssicherung des Kindes verpflichtet. Praktisch heißt das, lebt das Kind überwiegend bei der Mutter, leistet der Vater in der Regel Barunterhalt (Zahlungen nach Düsseldorfer Tabelle). Im Wechselmodell teilen sich Eltern Betreuung und Kosten je nach Einkommen, aber auch da trägt der Vater anteilig die Kosten.

  • Aufsicht und Betreuung: Während seiner Umgangszeiten (oder wenn das Kind abwechselnd bei ihm wohnt) hat der Vater die Pflicht, das Kind ordentlich zu betreuen, zu erziehen, zu beaufsichtigen.

  • Kooperationspflicht: Bei gemeinsamem Sorgerecht muss der Vater mit der Mutter zusammenarbeiten und sich abstimmen. Er ist verpflichtet, die Kommunikation aufrechtzuerhalten und gemeinsame Entscheidungen nicht zu blockieren ohne triftigen Grund. Das bedeutet auch, Kompromisse zum Wohle des Kindes zu finden und ggf. professionelle Hilfe (Jugendamt, Beratung) anzunehmen, um Umgang mit Konflikten zu finden.

  • Informationspflicht: Beide Sorgeberechtigten müssen einander über wesentliche Entwicklungen und Entscheidungen informieren. Der Vater darf also nichts Wichtige bewusst vor der Mutter verbergen, was das Kind betrifft, und umgekehrt.

Zusammengefasst: Der Vater trägt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Verantwortung in jeder Hinsicht mit. Er muss genauso für die Erziehung und Versorgung einstehen und das Kindeswohl fördern. In der Praxis heißt das auch, zuverlässig zu sein – Absprachen einzuhalten, pünktlich zu sein bei Übergaben, das Kind nicht zu gefährden, ein gutes Vorbild zu sein. Kommt der Vater diesen Pflichten gröblich nicht nach (etwa indem er das Kind vernachlässigt oder gefährdet), kann das Konsequenzen bis hin zur Einschränkung seines Umgangs oder Sorgerechtsanteils haben. Vater sein mit Sorgerecht heißt also nicht nur Rechte zu haben, sondern auch die Pflicht, sich aktiv und verantwortungsbewusst um sein Kind zu kümmern.

Einen „normalen“ Standard gibt es nicht in Stein gemeißelt, aber häufig versteht man unter dem üblichen Umgangsrecht die gängigste Besuchsregelung: 14-tägiger Wochenendumgang (von Freitag oder Samstag bis Sonntagabend) plus anteilige Ferienzeiten. Manchmal ergänzt um einen Nachmittag oder Abend in der Woche (oft ohne Übernachtung) in der zwischenliegenden Woche. Dieses Modell – jedes zweite Wochenende – ist quasi „Klassiker“ und kommt sehr häufig vor, wenn Eltern in getrennten Haushalten leben. Es bietet dem Kind einerseits Stabilität (ein fester Hauptwohnort, klare Struktur) und andererseits regelmäßig Kontakt zum anderen Elternteil. Normal heißt aber nicht, dass es immer ideal ist: Wenn Eltern sich gut einigen können, gibt es viele Varianten. Z.B. jedes Wochenende einen Tag beim Vater, oder drei von vier Wochenenden beim Vater, wenn das Kind es so möchte und der Vater es leisten kann. Oder längere Blöcke (z.B. 1 Woche pro Monat am Stück beim anderen Elternteil). Jedes Familienmodell ist anders – „normal“ ist das, was für das Kind gut funktioniert.

Was viele interessiert: Wie läuft es meistens ab? – Bei kleineren Kindern: eher kürzere, aber häufigere Kontakte (damit kein Elternteil zu lange am Stück fehlt). Bei Schulkindern: oft das erwähnte 2-Wochen-Rhythmus-Schema. Bei Jugendlichen: diese haben oft eigene Termine, hier müssen flexible Lösungen her, „normal“ kann dann sein, dass das Kind selbst mitentscheidet, wann es wo sein will.

Gerichte greifen, wenn Eltern keine Einigung finden, häufig auf erprobte Standardmodelle zurück (z.B. 2/14 Rhythmus). Daher kann man das als „normal“ bezeichnen. Aber Eltern können jederzeit abweichen, wenn sie bessere Lösungen finden, die beiden passen. Wichtig ist, dass das Kind verlässlich beide Eltern sieht und weiß, wann es wo sein wird – Routine gibt dem Kind Sicherheit.

Ein Vater verliert sein Umgangsrecht nur in extremen Ausnahmefällen. Das Umgangsrecht ist gesetzlich stark geschützt, denn es ist zugleich das Recht des Kindes auf beide Eltern. Dennoch kann ein Gericht den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn das wohl des Kindes durch die Kontakte ernsthaft gefährdet wird (§ 1684 Abs.4 BGB). Das passiert zum Beispiel, wenn der Vater das Kind nachweislich misshandelt oder sexuellen Missbrauch begangen hat – dann kann das Umgangsrecht komplett entzogen werden (zumindest so lange, bis sich die Umstände grundlegend ändern, was in solchen Fällen meist nicht absehbar ist). Auch bei schwerer Sucht oder psychischer Erkrankung des Vaters, die den Umgang unzumutbar macht, könnte ein Ausschluss in Betracht kommen. Häufiger als ein vollständiger Verlust ist eine Beschränkung: Das Gericht kann sagen, der Vater darf das Kind nur unter Aufsicht (begleiteter Umgang, z.B. im Beisein einer Aufsichtsperson beim Jugendamt) sehen, wenn Bedenken bestehen, dass unbegleiteter Umgang dem Kind schadet. Oder es werden Auflagen gemacht, z.B. kein Alkohol während des Umgangs etc. Entzug auf Dauer ist die letzte Maßnahme. Selbst ein Vater, der längere Zeit keinen Kontakt hatte, verliert das Recht nicht automatisch – er muss es nur neu anbahnen ggf. (zur Not mit Unterstützung).

Wichtig: Ein Vater kann sein Umgangsrecht vorübergehend verlieren, wenn er z.B. das Kind entführt (ins Ausland verbringt ohne Erlaubnis) oder ähnliche drastische Loyalitätsbrüche begeht. Dann kann das Gericht den Umgang vorerst stoppen. Auch wiederholte Verstöße gegen Umgangsvereinbarungen an sich führen nicht direkt zum Verlust des Rechts, eher zu Zwangsmitteln. Nur wenn dadurch dem Kind Schaden droht (z.B. ständiges unzuverlässiges Erscheinen traumatisiert das Kind), könnte das Gericht irgendwann sagen: besser kein Umgang als so.

Zusammenfassend: Ein Vater verliert sein Umgangsrecht nur, wenn der Umgang dem Kind mehr schadet als nützt. Die Hürden sind hoch, weil die Beziehung Vater-Kind sehr wichtig ist. In problematischen Fällen versucht man oft, über begleitete Umgänge oder Therapie eine Verbesserung zu erreichen, statt den Umgang komplett zu kappen.

Das Jugendamt spielt bei Umgangsregelungen eine wichtige Rolle als Beratungs- und Vermittlungsstelle, kann aber keine verbindlichen Entscheidungen erzwingen. Es ist kein Gericht. Was das Jugendamt tun kann: Es bietet Beratungsgespräche an, sogenannte Vermittlungsgespräche, um eine einvernehmliche Umgangsregel zwischen den Eltern zu finden. Die Mitarbeiter können Empfehlungen aussprechen, wie viel Umgang sinnvoll wäre, und sie können mit den Eltern eine Umgangsvereinbarung formulieren. In manchen Städten gibt es auch eine „Umgangspflege“ oder begleitete Umgänge, die vom Jugendamt organisiert werden. Wenn Eltern sich partout nicht einigen, kann das Jugendamt zu einem bestimmten Punkt sagen: Wir kommen nicht weiter, Sie müssen das Familiengericht entscheiden lassen. Das Jugendamt kann also nicht selbst bestimmen, z.B. „Der Vater bekommt das Kind alle 2 Wochen“. Es kann nur anregen oder zwischenzeitlich Hilfen geben.

Allerdings: In akuten Konflikten kann das Jugendamt als vorläufige Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohl tätig werden (z.B. Herausnahme des Kindes), aber das betrifft eher den Verbleib des Kindes, nicht die Umgangszeiten der Eltern als solches – und muss ebenfalls sehr schnell dem Gericht vorgelegt werden.

In vielen Fällen schließen Eltern beim Jugendamt eine Umgangsvereinbarung ab, die protokolliert wird. Diese ist aber im Ernstfall nicht so durchsetzbar wie ein Gerichtsbeschluss – man müsste dann doch wieder zum Gericht, falls jemand sich nicht daran hält.

Kurz: Das Jugendamt kann empfehlen und moderieren, aber verbindlich bestimmen darf nur ein Gericht das Umgangsrecht. Dennoch sollte man die Rolle des Jugendamtes nicht unterschätzen: Deren Stellungnahme hat vor Gericht Gewicht. Wenn das Jugendamt z.B. sagt „Wir halten Umgang nur alle 2 Wochen für tragbar, weil …“, beeinflusst das oft die Gerichtsentscheidung. Darum ist es sinnvoll, kooperativ mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten.

Grundsätzlich darf die Mutter nicht einfach eigenmächtig den Umgang verweigern, solange ein Umgangsrecht des Vaters besteht (und das besteht von Gesetzes wegen eigentlich immer, außer es wurde gerichtlich entzogen). Eine Mutter, die ohne triftigen Grund dem Vater das Kind vorenthält, handelt rechtswidrig und kann vom Gericht dazu angehalten werden, den Umgang zu ermöglichen – notfalls unter Androhung von Ordnungsgeld. Aber: Es gibt Situationen, in denen eine Mutter vorläufig den Umgang aussetzen darf oder sogar muss, nämlich wenn der Schutz des Kindes es erfordert. Ein klassischer Fall: Wenn der Vater das Kind beim Umgang gefährdet – etwa stark betrunken zur Übergabe erscheint, gewalttätig wird oder das Kind massiv verstört zurückkommt und von schlimmen Vorfällen berichtet. In so einer akuten Lage darf die Mutter sagen: „Stopp, so geht das nicht.“ Sie sollte dann aber sofort das Jugendamt informieren und ggf. eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, um den Umgang offiziell zu regeln oder einzuschränken. Allein auf Verdacht oder aus Ärger heraus den Umgang zu vereiteln, ist nicht zulässig. Selbst wenn der Vater Unterhalt nicht zahlt oder persönlich schwierig ist – das rechtfertigt keine Umgangsverweigerung.

Eine Mutter darf auch zeitweilig Umgang verweigern, wenn der Vater sich nicht an Vereinbarungen hält und dadurch das Kind leidet. Beispiel: Der Vater kommt ständig extrem verspätet oder gar nicht – hier könnte die Mutter irgendwann sagen, so geht es nicht weiter, und den Umgang bis zur Klärung aussetzen. Doch Vorsicht: Auch das sollte lieber mit gerichtlicher Rückendeckung geschehen, sonst steht man als Mutter schnell selbst am Pranger, die Umgang boykottiert.

Auch in Fällen von Missbrauchsverdacht oder ernsthafter Gewalt ist es natürlich angebracht, das Kind vorerst nicht zum Vater zu geben – hier wird dann ja aber sowieso rasch das Jugendamt/Gericht einschreiten.

Kurz gesagt: Nur bei Gefahr im Verzug oder gravierenden Gründen darf die Mutter eigenmächtig „nein“ sagen – und muss dann unverzüglich offizielle Stellen einschalten. Im Normalfall sollte die Mutter den Umgang fördern, selbst wenn sie mit dem Vater im Klinsch liegt, denn das Kind hat ein Recht darauf. Tut sie das nicht, riskiert sie letztlich sogar eigene Nachteile (im schlimmsten Fall überlegen Gerichte bei andauernder Umgangsvereitelung, ob ein Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Vater sinnvoll ist).

Unser Rat an Mütter: Versagen Sie den Umgang nur, wenn es wirklich nicht anders geht, und dokumentieren Sie sorgfältig, warum (z.B. Arztberichte bei Verdacht auf Misshandlung). Holen Sie so schnell wie möglich Jugendamt oder Polizei/Gericht ins Boot. Ansonsten suchen Sie lieber den rechtlichen Weg, wenn Sie Änderungsbedarf sehen – ohne eigenmächtige Aktionen.

Diese Frage zielt weniger auf rechtliche Vorgaben als auf das, was dem Kind guttut. Wie viel Zeit ein Vater (oder allgemein jeder Elternteil) mit seinem Kind verbringen „sollte“, hängt vom Alter des Kindes, von der Bindung und natürlich von den Lebensumständen ab. Allgemein gilt: Für die Entwicklung des Kindes ist es wichtig, konstante und verlässliche Zeit mit beiden Eltern zu haben. Qualität geht vor Quantität – aber ohne eine gewisse Quantität kann auch keine Qualität entstehen. Viele Fachleute empfehlen, dass getrennte Väter (sofern sie es möchten) möglichst umfassend am Leben des Kindes teilnehmen. Im Idealfall sollte der Vater nicht nur „Spaß-Papa“ am Wochenende sein, sondern auch Alltagsdinge mit dem Kind erledigen (Hausaufgaben, zum Arzt gehen, gemeinsam essen, zur Schule bringen etc.), um wirklich am Aufwachsen teilzuhaben.

Bei sehr jungen Kindern (Babys, Kleinkinder) sind häufigere kurze Kontakte sinnvoll, damit das Kind den Vater nicht entfremdet. Z.B. 2-3 Mal pro Woche für ein paar Stunden, statt ein ganzes Wochenende am Stück alle 2 Wochen. Bei Kindergartenkindern sind wöchentliche oder 14-tägige Rhythmen üblich. Letztlich kann man sagen: So viel Zeit wie möglich, ohne dass das Kind überfordert wird oder sein stabiles Umfeld verliert. Wenn beide Eltern nah beieinander wohnen und gut kooperieren, kann ein Wechselmodell (nahezu 50/50) wunderbar funktionieren – dann verbringt der Vater die Hälfte der Zeit mit dem Kind, was großartig für die Beziehung ist, sofern das Kind sich wohlfühlt. Ist das nicht machbar, sollte zumindest regelmäßig Kontakt bestehen, damit keine langen Trennungsspannen entstehen.

Manchmal muss man auch ans Kind denken: Ein Teenager etwa hat viele eigene Aktivitäten; hier sollte der Vater zwar präsent bleiben, aber auch dem Bedürfnis des Jugendlichen nach Eigenständigkeit Raum geben. Dann ist möglicherweise nicht mehr der Kalender ausschlaggebend, sondern dass der Vater z.B. an wichtigen Ereignissen teilhat (Geburtstage, Schulveranstaltungen, erster Ferienjob etc.) und signalisiert „Ich bin für dich da, wann immer du mich brauchst“.

In Kurzform: Es gibt kein „Zuviel“, solange das Kind glücklich ist und beide es wollen. Realistisch „sollte“ ein Vater zumindest wöchentlich oder zweiwöchentlich nennenswerte Zeit mit seinem Kind verbringen, um die Vater-Kind-Beziehung lebendig zu halten. Und in den Schulferien idealerweise längere Abschnitte (eine oder zwei Wochen am Stück) damit auch intensivere Phasen zusammen möglich sind.

Unsere Kanzlei ermutigt Väter, die mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen wollen, dieses Anliegen aktiv zu verfolgen – rechtlich und praktisch. Denn aus Kindesperspektive sind Zeit, Aufmerksamkeit und Liebe das Wertvollste, was ein Elternteil geben kann.

Hat der Vater (gemeinsames) Sorgerecht, so hat er dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kind wie die Mutter. Mit Sorgerecht ist er gleichberechtigter Sorgeberechtigter. Er entscheidet bei allen wichtigen Angelegenheiten des Kindes mit – z.B. Wahl der Schule, medizinische Behandlungen, Herausgabe von Ausweispapieren – kurzum: Er hat Mitspracherecht in sämtlichen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Der Vater darf Auskünfte von Ärzten, Lehrern usw. einholen, da er sorgeberechtigt ist, und er kann Rechtsgeschäfte fürs Kind vornehmen oder Verträge (etwa mit dem Sportverein) mitunterschreiben. Kurz gesagt: Ein Vater mit gemeinsamem Sorgerecht steht rechtlich auf einer Stufe mit der Mutter. Wichtig: Sorgerecht ist nicht gleich Aufenthalt: Auch wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, kann das Kind überwiegend bei einem Elternteil leben. Der andere Elternteil (z.B. der Vater) hat dann aber dennoch volles Entscheidungsrecht mit. In der Praxis bedeutet gemeinsames Sorgerecht oft, dass der Alltag von dem Elternteil gemanagt wird, bei dem das Kind lebt, während der andere Elternteil zumindest bei grundlegenden Entscheidungen konsultiert werden muss. Bei Uneinigkeiten – etwa welcher Kindergarten ausgewählt wird – müssen Eltern versuchen, eine Einigung zu erzielen. Gelingt das nicht, kann letztlich das Familiengericht angerufen werden, das im Streitfall eine Entscheidung trifft (zum Beispiel das sogenannte Alleinigkeitsentscheidungsrecht in einem bestimmten Bereich auf einen Elternteil überträgt). Neben den Rechten hat ein Vater mit Sorgerecht natürlich auch Pflichten: Er muss Verantwortung für das Kind übernehmen, sich kümmern, für den Unterhalt des Kindes sorgen (finanziell beitragen) und das Kindeswohl fördern. Zusatzinfo: Ist der Vater nicht mit der Mutter verheiratet und möchte Sorgerecht erlangen, kann er dies entweder gemeinsam mit der Mutter per Sorgeerklärung tun oder, wenn die Mutter nicht einverstanden ist, einen Antrag beim Familiengericht stellen, um (gemeinsame) Sorge zu erhalten.

Alleiniges Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils zu erhalten, ist relativ schwierig – und das bewusst. Die Gerichte in Deutschland folgen dem Leitgedanken, dass gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall und im Allgemeinen das Beste für das Kind ist. Entsprechend hoch sind die Hürden, um dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen zu lassen. Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Kindeswohl dies dringend erfordert. In der Praxis heißt das: Sie müssen dem Gericht schwerwiegende Gründe liefern, warum der andere Elternteil ungeeignet oder unfähig ist, die Sorge auszuüben, oder warum eine gemeinsame Sorge dem Kind ernsthaft schaden würde. Beispiele können sein: der andere Elternteil kümmert sich überhaupt nicht ums Kind, gefährdet es durch Suchtprobleme oder Gewalt, oder es bestehen extreme andauernde Konflikte, die eine gemeinsame Entscheidung unmöglich machen (selbst dann schaut das Gericht aber oft erst, ob einzelne Bereiche – etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht – getrennt geregelt werden können, statt gleich das gesamte Sorgerecht zu entziehen). Einfacher ist es, das alleinige Sorgerecht zu bekommen, wenn der andere Elternteil zustimmt oder kein Interesse zeigt. In solchen Fällen (z.B. der Vater ist unbekannt, abgetaucht oder einverstanden, dass die Mutter allein entscheidet) wird das Familiengericht dem Antrag in der Regel stattgeben, da das gemeinsame Sorgerecht faktisch nicht gelebt wird. Zusammengefasst: Ohne Zustimmung des anderen braucht es gewichtige Argumente und oft auch Beweise (Zeugenaussagen, Jugendamtsberichte etc.), um alleinige Sorge zu erhalten. Lassen Sie sich daher gut beraten und sammeln Sie alles, was Ihren Antrag stützt. Mit anwaltlicher Hilfe steigen Ihre Chancen, weil wir wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie man sie dem Gericht überzeugend darlegt.

Ja, grundsätzlich können Sie das alleinige Sorgerecht auch ohne Anwalt beim Familiengericht beantragen. In Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Familiengerichte haben sogar Formulare bereitliegen (teils online verfügbar), mit denen man einen solchen Antrag stellen kann. Allerdings sollten Sie sich das gut überlegen: Das Sorgerecht ist ein sehr sensibles und wichtiges Thema, und das Verfahren kann komplex werden. Ohne juristische Beratung laufen Sie Gefahr, formale Fehler zu machen oder Ihren Antrag nicht ausreichend zu begründen. Denken Sie daran, dass der andere Elternteil wahrscheinlich Widerspruch einlegt – dann stehen Sie alleine gegen die Argumente der Gegenseite und müssen das Gericht überzeugen. Ein Anwalt kann gerichtsfest argumentieren, kennt die Rechtsprechung und weiß, welche Punkte entscheidend sind. Zudem nimmt er Ihnen viel Arbeit und Stress ab (das Zusammenstellen von Unterlagen, die Kommunikation mit Gericht und Jugendamt, etc.). Fazit: Möglich ist es, allein vors Gericht zu ziehen – empfohlen ist es in Sorgerechtsangelegenheiten jedoch nicht. Die Zukunft Ihres Kindes steht auf dem Spiel; ein Anwalt hilft sicherzustellen, dass nichts übersehen wird und Ihre Rechte voll zur Geltung kommen.

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, bedeutet das zunächst, dass sie die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des Kindes hat. Der Vater ist dann nicht (mehr) sorgeberechtigt. Dennoch behält der Vater bestimmte Rechte: Insbesondere hat er fast immer ein Umgangsrecht – also das Recht, sein Kind regelmäßig zu sehen und am Leben des Kindes teilzuhaben, sofern dem keine schweren Gründe entgegenstehen. Das Umgangsrecht des Vaters besteht unabhängig vom Sorgerecht und kann ihm nur durch ein Gericht entzogen oder beschränkt werden (z.B. wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet, etwa bei Gewalt). Außerdem steht dem Vater laut Gesetz ein Auskunftsrecht zu: Nach § 1686 BGB kann ein nicht sorgeberechtigter Elternteil vom sorgeberechtigten Elternteil Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Das umfasst z.B. Auskunft über schulische Entwicklungen, gesundheitliche Belange und allgemeine Lebensumstände. Dieses Recht greift insbesondere dann, wenn der Vater keinen regelmäßigen Umgang hat oder das Kind (etwa aufgrund des Alters) selbst nicht berichten kann. Der Vater darf also z.B. von der Mutter erfahren, auf welche Schule das Kind geht, wie es dem Kind gesundheitlich geht, etc., soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nicht erlaubt ist dem Vater hingegen, ohne Sorgerecht eigene Entscheidungen zu treffen, die der Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter /

 

Die Gerichtskosten für ein Verfahren auf alleiniges Sorgerecht sind vergleichsweise gering. Der Verfahrenswert (Streitwert) wird gesetzlich auf 5.000 € festgelegt. Daraus ergeben sich laut Kostenverzeichnis Gerichtskosten von etwa 85 € (genau genommen 85,25 € nach aktuellem FamGKG, was meist auf 85 € gerundet wird). Dieser Betrag fällt für den gerichtlichen Beschluss an. Üblicherweise teilen sich beide Elternteile die Gerichtskosten, wenn beide am Verfahren beteiligt sind – d.h. jeder zahlt ca. die Hälfte. Kommt es zu mehreren Terminen oder Beweisaufnahmen, bleiben die reinen Gerichtsgebühren dennoch im niedrigen Rahmen (unter 100 €). Allerdings sollte man beachten: Zusätzlich zu den Gerichtskosten können Kosten für andere Verfahrensbeteiligte entstehen, z.B. Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes), Sachverständigengutachten oder Kosten für Anwälte. Diese müssen entweder von den Eltern getragen werden (Anwaltskosten jeweils von dem Elternteil, der den Anwalt beauftragt hat) oder – im Fall des Verfahrensbeistands/Sachverständigen – ebenfalls nach Quoten aufgeteilt werden. Kurz gefasst: Das Gericht selbst ist nicht teuer (Familiengerichte erheben nur geringe Gebühren, um den Zugang zum Recht nicht zu erschweren), aber ein komplexer Sorgerechtsstreit kann durch Anwalts- und Gutachterkosten insgesamt dennoch mehrere hundert bis ein paar tausend Euro kosten. Im Normalfall bleibt es aber bei den genannten ~85 € Gerichtskosten plus den eigenen Anwaltskosten.

Um das alleinige Sorgerecht zu erhalten, müssen triftige Gründe vorliegen, die eine Abweichung vom Normalfall (gemeinsame Sorge) rechtfertigen. Wichtige Gründe können beispielsweise sein:

  • Kindeswohlgefährdung durch den anderen Elternteil: Wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht sicher ist, z.B. wegen häuslicher Gewalt, sexueller Übergriffe, massiver Vernachlässigung, Drogen-/Alkoholabhängigkeit oder schwerer psychischer Erkrankungen, die zu Unberechenbarkeit führen. In solchen Fällen muss oft die Alleinsorge auf den schützenden Elternteil übertragen werden.

  • Dauerhafte erhebliche Erziehungsunfähigkeit: Wenn ein Elternteil offensichtlich nicht in der Lage ist, Verantwortung zu übernehmen – etwa weil er keinerlei Interesse am Kind zeigt, sich überhaupt nicht kümmert oder grundlegende Entscheidungen ständig blockiert.

  • Extremer elterlicher Konflikt: Zwar reicht „sich nicht verstehen“ alleine normalerweise nicht aus, aber wenn die Eltern derart zerstritten sind, dass selbst minimalste Absprachen zum Wohle des Kindes nicht möglich sind, und alle Vermittlungsversuche gescheitert sind, kann das Gericht erwägen, einem die Alleinsorge zu geben, um klare Verhältnisse zu schaffen. Hierbei muss aber feststehen, dass der Konflikt nicht anders lösbar ist und das Kind stark unter der Situation leidet.

  • Zustimmung oder Desinteresse des anderen Elternteils: Ein etwas anderer Aspekt – wenn z.B. der Vater einverstanden ist, dass die Mutter die alleinige Sorge bekommt, oder er die Sorge gar nicht haben möchte. Dann liegt zwar keine „Gefährdung“ vor, aber das Gericht kann trotzdem die Alleinsorge übertragen, weil beide es wünschen oder weil ein Elternteil sich komplett zurückzieht (das gilt als Kindeswohl dienlich, wenn ein Elternteil keine Verantwortung übernehmen will).

Generell prüfen Familiengerichte sehr sorgfältig, ob die genannten Gründe tatsächlich vorliegen. Oft müssen Beweise erbracht werden: Berichte des Jugendamts, Zeugenaussagen (z.B. von Lehrern, Ärzten, Verwandten), ggf. Gutachten. Bloße Behauptungen reichen nicht aus. Außerdem gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Kann das Problem auch durch weniger einschneidende Maßnahmen gelöst werden (z.B. einzelne Entscheidungen übertragen, Umgangsbegleitung anordnen etc.), dann wird das Sorgerecht nicht vollständig entzogen. Zusammengefasst: Es müssen gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, damit ein Elternteil das alleinige Sorgerecht bekommt – sei es, dass der andere klar ungeeignet ist, oder dass er freiwillig verzichtet. Jeder Fall ist einzigartig, daher sollten Sie sich mit einem Anwalt besprechen, welche Gründe in Ihrem Fall angeführt werden können und wie diese untermauert werden.

Wenn Sie als Mutter das alleinige Sorgerecht anstreben, gibt es grundsätzlich zwei Wege:

  1. Einvernehmliche Übertragung: Der einfachste Fall ist, wenn der Vater freiwillig zustimmt, dass Sie die alleinige Sorge ausüben. Das kann relevant sein, wenn der Vater kein Interesse (mehr) hat oder einsieht, dass es besser fürs Kind ist. In so einem Fall können beide Eltern gemeinsam beim Jugendamt oder Notar eine Sorgerechtsvereinbarung treffen, oder der Vater kann im Gerichtsverfahren seiner Zustimmung zur Übertragung der Sorge auf die Mutter zustimmen. Die Gerichte stimmen dann in der Regel zu, da kein Streit besteht und beide Eltern die Regelung wollen. Sind Sie nicht verheiratet und der Vater hat bislang keine Sorgeerklärung abgegeben, haben Sie ohnehin schon das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes – da müssen Sie gar nichts weiter „bekommen“.

  2. Gerichtliche Entscheidung gegen den Willen des Vaters: Weigert sich der Vater, Ihnen die alleinige Sorge zu überlassen, müssten Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen. Hier gelten die hohen Hürden, die wir oben beschrieben haben. Sie müssen dem Gericht darlegen, warum es besser für das Kind ist, wenn Sie alleine entscheidungsbefugt sind. Als Mutter sollten Sie zeigen, dass Sie bislang die Hauptbezugsperson sind, dass der Vater vielleicht desinteressiert oder überfordert ist, oder konkrete Vorfälle nennen, die ihn als Miterzieher disqualifizieren (z.B. Gefährdungen, aggressive Verhalten, fehlende Bindung zum Kind). Es empfiehlt sich, alle Belege und Zeugnisse für Ihre gute Mutter-Kind-Bindung und die eventuelle Ungeeignetheit des Vaters zusammenzustellen. Das können Zeugenaussagen (Kita, Schule, Nachbarn) sein, Dokumentationen problematischer Situationen, Polizeiberichte, ärztliche Atteste etc. – je nach Lage. Das Jugendamt wird im Verfahren auch gehört und kann Ihre Position unterstützen, wenn es ebenfalls Bedenken gegen den Vater hat. Letztlich entscheidet das Gericht anhand des Kindeswohls. Als Mutter haben Sie keinen automatischen Bonus, aber wenn Sie faktisch schon immer die Hauptverantwortung getragen haben und der Vater wenig beiträgt oder negative Einflüsse hat, stehen die Chancen nicht schlecht, dass das Gericht Ihren Antrag gewährt. Wichtig: Emotionale Argumente wie „Ich komme mit dem Vater nicht klar“ reichen nicht – es muss um das Kind gehen. Bereiten Sie sich gut vor, idealerweise mit anwaltlicher Hilfe, um gezielt die Gründe darzulegen, die für Ihre alleinige Sorge sprechen.

Zusätzlich sei erwähnt: Nach einer Scheidung bleibt es meistens beim gemeinsamen Sorgerecht. Als geschiedene Mutter bekommen Sie das alleinige Sorgerecht auch nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und mit obigen Gründen. Wenn Sie unverheiratet sind und der Vater keine Sorgeerklärung hatte, besitzen Sie bereits die alleinige Sorge und brauchen nichts weiter zu veranlassen (außer der Vater stellt einen Antrag auf gemeinsame Sorge – dann würde umgekehrt geprüft, ob Gründe dagegen sprechen).

Geteiltes Sorgerecht bezieht sich auf die Entscheidungsbefugnis, nicht unmittelbar auf die Frage der Umgangshäufigkeit. Ist das Sorgerecht gemeinsam, leben Eltern aber getrennt, muss eine Umgangsregelung getroffen werden, wie oft das Kind beim Vater und bei der Mutter ist. Gesetzlich gibt es keine feste Vorgabe à la „so und so oft“. In der Praxis hängt es von der Vereinbarung der Eltern oder einer gerichtlichen Entscheidung ab. Bei wirklich paritätischer Aufteilung (Wechselmodell) sieht der Vater das Kind praktisch hälftig, z.B. im wöchentlichen Wechsel. Ist das Wechselmodell nicht vereinbart, ist ein häufig anzutreffendes Modell: jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater, plus vielleicht ein Nachmittag oder Abend in der Zwischenwoche. Das ergibt ungefähr 20–25% der Zeit beim Vater. Manche Vereinbarungen sehen auch vor, dass der Vater das Kind jedes Wochenende einen Tag hat, oder jedes zweite verlängerte Wochenende. Ferien werden oft geteilt, z.B. hälftig in Sommerferien etc. Letztlich hängt „wie oft“ von dem ab, was beide für praktikabel halten und was das Kind möchte (ein Schulkind z.B. hat am Wochenende mehr Zeit). Wenn Streit besteht, entscheiden Gerichte häufig zugunsten eines Mindestumgangs von jedem zweiten Wochenende plus hälftigen Ferien. Mehr Umgang (etwa jedes Wochenende oder sehr ausgedehnte Ferienzeiten) bekommt der Vater in der Regel, wenn es dem Kindeswohl entspricht – z.B. wenn eine besonders enge Bindung besteht oder er aus Arbeitsgründen unter der Woche wenig flexibel ist. Wichtig: Das gemeinsame Sorgerecht an sich garantiert dem Vater nicht automatisch eine bestimmte Umgangsquote. Theoretisch könnten Eltern gemeinsames Sorgerecht haben, aber das Kind lebt fast ausschließlich bei der Mutter und sieht den Vater selten. Umgekehrt wäre auch denkbar, dass trotz gemeinsamer Sorge der Vater die Hauptbetreuung übernimmt. In der Praxis aber wird Umgangszeit primär von der Betreuungsregelung und nicht vom Sorgerecht bestimmt. Daher sollten Väter (und Mütter) insbesondere auf eine faire Umgangsvereinbarung Wert legen. Unsere Kanzlei hilft dabei, eine solche Regelung zu finden oder durchzusetzen.

Keiner. 🙂 Die Begriffe geteiltes Sorgerecht und gemeinsames Sorgerecht werden umgangssprachlich meist synonym verwendet. Gemeint ist in beiden Fällen, dass beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam innehaben und ausüben. Juristisch spricht man von gemeinsamer elterlicher Sorge. Der Ausdruck „geteilt“ soll ausdrücken, dass die Verantwortung aufgeteilt bzw. gemeinsam getragen wird. Manchmal verwenden Leute „geteiltes Sorgerecht“ auch im Sinne von Wechselmodell, also geteilte Betreuung des Kindes. Aber das ist keine juristische Kategorie, sondern eine Umgangsregelung. Rein rechtlich gibt es nur gemeinsame Sorge oder alleinige Sorge. Es gibt noch Sonderformen wie Teilbereiche der Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge) zu übertragen, aber grundsätzlich: geteiltes = gemeinsames Sorgerecht. Fazit: Kein inhaltlicher Unterschied – beide Begriffe bedeuten, dass Mutter und Vater beide sorgeberechtigt sind.

Unterhalt und Sorgerecht sind zwei getrennte Dinge. Wer das Sorgerecht hat, sagt nichts direkt darüber aus, wer Unterhalt zahlt. Entscheidend für den Kindesunterhalt ist hauptsächlich, bei wem das Kind überwiegend lebt und wie die Einkommensverhältnisse sind. In einem klassischen Modell, wo das Kind z.B. bei der Mutter lebt und regelmäßigen Umgang mit dem Vater hat (jedes zweite Wochenende etc.), zahlt in der Regel der Vater Kindesunterhalt an die Mutter (fürs Kind), weil die Mutter ihren Anteil durch Betreuung erbringt und der Vater durch Zahlung. Das gilt auch bei gemeinsamem Sorgerecht – da ändert die gemeinsame Sorge nichts an der Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils. Bei alleinigem Sorgerecht (z.B. Mutter allein sorgeberechtigt) ändert sich ebenfalls nichts an der Unterhaltspflicht: Der Vater muss weiterhin zahlen. Wichtig: Selbst wenn ein Vater kein Sorgerecht hat, bleibt er unterhaltspflichtig für sein Kind (und umgekehrt, hätte Mutter kein Sorgerecht, müsste sie bei Betreuung durch Vater weiterhin zahlen).

Im Wechselmodell (echtes geteiltes Betreuungsmodell, ca. 50/50 Betreuung, bis ca. 10% Abweichung) ist die Sache etwas anders: Beide Eltern betreuen hälftig, also leisten beide Naturalunterhalt. Dennoch kann es einen finanziellen Ausgleich geben, je nach Einkommen. Oft wird so gerechnet, dass man den Unterhaltsbedarf des Kindes bestimmt (z.B. nach Düsseldorfer Tabelle für beide Einkommen) und dann beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen beitragen. Verdienen beide etwa gleich, zahlt meist keiner an den anderen. Verdient einer deutlich mehr, leistet er eventuell trotz hälftiger Betreuung einen Ausgleich. Dies wird aber unabhängig vom Sorgerecht geregelt – auch ein Wechselmodell setzt gemeinsames Sorgerecht nicht zwingend voraus (theoretisch ginge es auch mit alleiniger Sorge eines Elternteils, wenn man sich trotzdem auf hälftige Betreuung einigt).

Kurz gesagt: Bei geteiltem Sorgerecht zahlt derjenige Barunterhalt, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt. Bei gleichwertiger Betreuung zahlen ggf. beide anteilig je nach Einkommen. Das Kindeswohl soll natürlich durch ausreichend finanzielle Mittel gesichert sein, daher ist Unterhaltspflicht etwas, das getrennt von Sorgerechtsfragen betrachtet wird.

Das Gesetz spricht dem Vater (genau wie der Mutter) das Recht auf Umgang mit seinem Kind zu, formuliert aber keine konkrete Stunden- oder Tagezahl. Es steht also nicht irgendwo geschrieben, dass ein Vater z.B. 2 Tage pro Woche zustehen. Vielmehr hängt der Umfang des Umgangs davon ab, was im jeweiligen Fall dem Kindeswohl entspricht. In der Praxis der Familiengerichte haben sich gewisse Richtlinien entwickelt: Ein Minimum, das als angemessen gilt, ist meist alle zwei Wochen ein Wochenende plus die hälftigen Ferien. Das ergibt etwa 80 Tage im Jahr, also rund 22% der Zeit. Dieses Modell wird oft verwendet, wenn Eltern weiter auseinander wohnen oder der Alltag (Schule, Hobbys) primär am Wohnort der Mutter stattfindet. Steht dem Vater mehr zu? Wenn er es wünscht und es praktikabel ist, kann der Umgang deutlich umfangreicher sein. Viele Gerichte sind der Auffassung, dass ein weiterer regelmäßiger Kontakt (z.B. ein Nachmittag in der Woche oder Übernachtung in der Woche beim Vater) positiv für die Vater-Kind-Bindung ist, sofern Eltern nicht zu weit auseinander wohnen. Einige Väter möchten das Wechselmodell (50/50 Aufteilung) – auch das kann vereinbart oder angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl entspricht und beide Eltern kooperieren können. Man kann also nicht von einem feststehenden „Recht auf X Tage“ sprechen. Theoretisch hat der Vater das Recht, angemessenen Umgang zu haben. Was angemessen ist, wird individuell entschieden. Die Wünsche des Kindes spielen ab einem gewissen Alter auch eine Rolle: Möchte der Teenager vielleicht seltener oder auch mal länger zum Vater? Solche Wünsche werden berücksichtigt.

Wenn keine Einigung besteht, versucht ein Gericht eine faire Lösung zu finden, die dem Kind einen ausreichenden Kontakt zum Vater ermöglicht. Grundschulkinder bspw. profitieren oft von alle zwei Wochen Wochenende plus vielleicht einem Nachmittag dazwischen. Kleinkinder benötigen unter Umständen häufigere, dafür kürzere Treffen. Unser Tipp: Als Vater sollten Sie so früh wie möglich klar, aber auch vernünftig Ihre Wünsche anmelden. Zeigen Sie, dass Sie Verantwortung übernehmen und verlässlich für Ihr Kind da sein wollen. Dann „steht“ Ihnen im Grunde der maximale Umgang zu, den das Leben des Kindes zulässt. Gibt es Hindernisse (z.B. räumliche Distanz, gesundheitliche Belange), werden Kompromisse gefunden werden müssen. Im Kern: Jedem Vater steht regelmäßiger Umgang zu, aber über das „Wie viel“ entscheiden letztlich die Umstände und ggf. das Gericht im Sinne des Kindes.

Nein, nicht einseitig. Als Mutter können (und sollen) Sie Vorschläge machen, wie der Umgang aussehen könnte, aber bestimmen können Sie es nur, wenn der Vater einverstanden ist. Umgangsrecht ist das Recht des Kindes und des Vaters, da können Sie nicht frei nach Belieben schalten. Sie können natürlich im Alltag viele Dinge regeln, gerade wenn das Verhältnis zum Vater einigermaßen kooperativ ist – in gutem Einvernehmen finden viele getrennte Eltern flexible Lösungen. Aber sobald Uneinigkeit besteht, dürfen wichtige Änderungen oder Einschränkungen nicht einfach von Ihnen allein durchgesetzt werden. Beispielsweise können Sie nicht einfach sagen „Du darfst unser Kind nur einmal im Monat sehen“ ohne Absprache oder Grund – das wäre eine Verletzung des Umgangsrechts des Vaters und im Zweifel klagt er es ein. Genauso wenig können Sie eigenmächtig den Umgang aussetzen, außer es liegt ein Notfall vor (z.B. akute Gefahr fürs Kind beim Vater – dann kann man den Umgang abbrechen, muss aber unverzüglich das Jugendamt/Gericht einschalten). Als sorgeberechtigte Mutter haben Sie natürlich während der Umgangszeit ein Wort mitzureden, was Rahmenbedingungen angeht (z.B. das Kind soll um 18 Uhr zurück sein, weil es am nächsten Tag Schule hat, oder es soll beim Umgang gewisse Medikamente nehmen). Aber „bestimmen“ im Sinne von allein vorschreiben geht nicht.

In der Praxis sieht es oft so aus, dass die Mutter erstmal einen Vorschlag macht, wann und wie der Umgang stattfindet – besonders, wenn das Kind bei ihr lebt und sie den Hauptalltag managt. Das ist okay, solange der Vater dem zustimmt oder man sich einigt. Gibt es Streit, hilft nur der Weg über Vermittlung oder das Gericht, wie oben erläutert. Daher unsere Empfehlung: Suchen Sie den Dialog mit dem Vater und versuchen Sie, gemeinsam eine Regelung zu finden. Wenn Sie als Mutter berechtigte Sorgen haben (etwa der Vater ist überfordert mit dem Baby, oder hält Absprachen nicht ein), können Sie z.B. über begleitete Umgänge oder eine langsame Steigerung der Umgangszeiten reden – aber nicht im Alleingang bestimmen. Wenn nichts hilft, beantragen Sie eine gerichtliche Festlegung des Umgangs. Das Gericht wird dann eine für beide verbindliche Entscheidung treffen, an die Sie und der Vater sich halten müssen.

Bei Fragen oder Streitigkeiten rund um das Umgangsrecht sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Umgangsrecht ist Teil des Familienrechts, daher sind Familienrechts-Anwälte die richtigen Ansprechpartner. In unserer Kanzlei zum Beispiel befassen sich spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte täglich mit Themen wie Umgangsvereinbarungen, Sorgerechtsstreitigkeiten und ähnlichen Themen. Ein Anwalt, der viel Erfahrung im Familienrecht hat, kennt die örtlichen Gegebenheiten (z.B. die Herangehensweise des Jugendamts Kassel oder der Richter am Familiengericht Kassel) und kann Sie kompetent beraten. Von einem „Anwalt Umgangsrecht“ im Sinne einer eigenen Berufsbezeichnung spricht man nicht – gemeint ist schlicht ein Anwalt, der sich mit Umgangsfragen auskennt, also ein Familienrechtler. Achten Sie auf den Titel „Fachanwalt für Familienrecht„, denn dieser weist nach, dass der Anwalt besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet hat. Unsere Kanzlei bietet genau das: Fachanwälte/Fachanwältinnen für Familienrecht, die Ihnen im Umgangsrecht weiterhelfen. Kurz: Suchen Sie sich einen familienrechtlich spezialisierten Anwalt – dann sind Sie in guten Händen.

Diese Frage ähnelt der nach dem „Wie viel Umgang steht dem Vater zu“. Grundsätzlich hat der Vater das Recht, sein Kind regelmäßig und ausreichend zu sehen. Das Gesetz konkretisiert das nicht in Zahlen, sondern es kommt auf die individuelle Lebenssituation an. So oft wie es dem Kindeswohl dient, könnte man sagen. In vielen Fällen sind es alle zwei Wochen ein paar Tage, in anderen Fällen (Wechselmodell) jede Woche die halbe Zeit. Wenn der Vater es wünscht und keine entgegenstehenden Gründe vorliegen, sollte er das Kind idealerweise so oft wie möglich sehen, damit eine enge Bindung bestehen bleibt. Es gibt jedoch praktische Grenzen – Schule, Hobbys, Entfernung zwischen den Elternhäusern etc. spielen eine Rolle. Wichtig ist: Ein Vater hat nicht das Recht, das Kind jeden Tag zu sehen, wenn das etwa den Alltag sprengen würde, aber er hat das Recht auf regelmäßigen Kontakt. Die meisten Gerichte formulieren es so: Ein Vater soll die Möglichkeit haben, am Alltag und am Aufwachsen des Kindes teilzuhaben, nicht nur seltene Besuche wie ein Onkel. Daher werden Umgangsregelungen so gestaltet, dass auch Alltagsaktivitäten mal erfasst sind (z.B. Übernachtungen, Mitwirkung an Hausaufgaben etc. während des Umgangs). Kurzum: Er darf sein Kind häufig sehen, aber was „oft“ genau bedeutet, variiert. Kein Gericht wird einem engagierten Vater, der keine Gefahr fürs Kind darstellt, nur alle paar Monate einen Kontakt zugestehen – das wäre viel zu selten. In der Praxis ist alles zwischen 25% und 50% der Zeit heute durchaus üblich, wenn Vater und Kind es möchten. Letztlich sollte die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund stehen: Ein kleineres Kind möchte vielleicht etwas öfter kurzen Kontakt, ein größeres kommt eventuell auch mit weniger Frequenz, dafür längeren Besuchszeiten, klar. Als Richtschnur: Jeder zweite Wochenende und ein Teil der Ferien – mindestens – wird oft umgesetzt. Mehr ist immer möglich, wenn Eltern sich einig sind oder es beantragen und das Kind es verkraftet.

(Da diese Frage sehr ähnlich ist zu „Wie viel Umgang steht Vater zu?“, überschneiden sich die Antworten. Die Kernaussage: Ein generelles „Recht auf X-mal“ gibt es nicht, aber übliche Regelungen sorgen für regelmäßigen, häufigen Kontakt.)

Haben Sie weitere Fragen? Die oben stehenden FAQ decken die häufigsten Themen ab. Ihre Situation ist jedoch individuell – zögern Sie nicht, persönlich Kontakt aufzunehmen. Wir sind für Sie da und finden gemeinsam eine Lösung, die Ihnen und Ihrem Kind weiterhilft. Jetzt Termin auf unserer Website im Livechat vereinbaren oder anrufen: Tel. 0561 473 928 70 oder E-Mail an kanzlei@hilfe-rechtsanwalt.de. Ihr Anliegen in Sachen Sorgerecht & Umgangsrecht ist bei uns in erfahrenen Händen.

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